Klare Leitplanken beim Versandhandel

Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist Teil der laufenden Revision des Heilmittelgesetzes. Aktuell ist dieser verboten. Die Kantone können aber eine Bewilligung erteilen, wenn für das Arzneimittel ein ärztliches Rezept vorliegt, die sachgemässe Beratung gewährleistet ist und eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist. Die Rezeptpflicht gilt für alle Arzneimittel: Selbst für solche, die in der Apotheke oder Drogerie rezeptfrei erhältlich sind, ist für den Versandweg ein Rezept nötig. Dies ist absurd.

Da die geltende Regelung den heutigen Patientenbedürfnissen nicht mehr entspricht, baut der Gesetzgeber die Hürden nun ab – doch die Öffnung des Versandhandels erfordert klare gesetzliche Rahmenbedingungen. Beim Bestellprozess ist die eindeutige Identifikation der Person, die das Arzneimittel einnimmt, zentral, um bspw. Interaktionen zu verhindern. Für Kinder oder demente Personen braucht es Stellvertreterlösungen. Um die Patientensicherheit zu gewährleisten, muss beim Versand von rezeptpflichtigen Arzneimitteln das bewährte Zusammenspiel von ärztlicher Verschreibung und fachlicher Prüfung durch Apotheken gewahrt bleiben. Die Fachberatung soll risikobasiert erfolgen: Während bei einer Hautcrème ein präziser Anwendungshinweis wohl genügt, erfordert ein Präparat mit hoher Interaktionsgefahr eine ausführlichere Patientenbefragung.

Der aktuell nur tolerierte Hauslieferdienst muss gesetzlich verankert werden: Er ist auf die bestehende Kundschaft und lokal zu beschränken. Ziel sind gleich lange Spiesse für den Hauslieferdienst und den nationalen Versandhandel. Die Stärkung des Versandhandels ist zu begrüssen, sofern die Qualität der Fachberatung beim Versandhandel jener in Apotheken und Drogerien vor Ort ebenbürtig ist.

Kolumne Komplementäres Astrea Bulletin 08/2026

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