Werden Sie Mitglied.
Die Mitgliedschaft beim Schweizerischen Verband für komplementärmedizinische Heilmittel schafft Mehrwert.
Mitgliedschaft SVKH
Aufnahmekriterien
Herstellerfirmen und Importeure/Distributeure von komplementärmedizinischen und phytotherapeutischen Produkten (Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukte) können ordentliche Mitglieder des Verbandes werden.
Firmen, die gemäss der Arzneimittelbewilligungsverordnung AMBV eine Mäkler- oder Agenturtätigkeit ausüben und/oder den Vertrieb ihrer Präparate an Partner mit einer Grosshandelsbewilligung delegiert haben, können ebenfalls ordentliches Mitglied werden.
Die Statuten sehen die Möglichkeit von assoziierten Mitgliedern vor.
Statuten
Die geltenden Statuten des SVKH wurden am 9. April 2013 von der Mitgliederversammlung genehmigt: Statuten.
Der Verhaltenskodex des SVKH
Die Firmen stehen für Fairness unter den Mitbewerbern ein.
Die Firmen nehmen grundsätzlich zuerst immer miteinander Kontakt auf, bevor sie sich an die Geschäftsstelle des SVKH wenden.
Falls eine Verletzung der rechtlichen Vorgaben vorliegt, so bezieht der SVKH klar Stellung, unabhängig davon, ob ein Mitglied oder ein Nicht-Mitglied betroffen ist.
Wird keine Einigung erzielt, so verweist der SVKH auf die Möglichkeit, externe Mediatoren oder Schiedsgerichte wie die Schweizerische Lauterkeitskommission einzuschalten.
Die Mitglieder des SVKH bestätigen mit der Aufnahme, dass sie sich an folgenden Verhaltenskodex halten:
Der SVKH kann den zuständigen Behörden ein Fehlverhalten von Nicht-Mitgliedern anzeigen.
Mitglieder können im Wiederholungsfall aus dem SVKH ausgeschlossen werden. Gemäss Art. 11 der Statuten ist der Ausschluss in der Kompetenz des Vorstandes.