Prise de position de la SVKH : note d'information préliminaire de l'OFSP concernant la pratique administrative en matière de publicité pour les médicaments

Seit dem 1. Januar 2020 ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Integrität und Transparenz im Heilmittelgesetz (Art. 55 und 56 HMG). Das BAG beabsichtigt 2025 eine behördliche Praxis betreffend die Abgeltung von Werbemassnahmen durch Pharmaunternehmen in Arztpraxen, Apotheken und weiteren Einrichtungen zu veröffentlichen. Der Schweizerische Verband für komplementärmedizinische Heilmittel SVKH hat an der Konsultation teilgenommen.

Der SVKH ist der Auffassung, dass keine zusätzlichen Regeln notwendig sind und die vom BAG vorgeschlagene Lösung aufgrund der fehlenden Gesetzesgrundlage nicht möglich ist. Ein Missbrauch lässt sich bereits unter aktueller Verordnungslage verfolgen und bestrafen. Das BAG kann prüfen, ob die Abgeltung für Werbung dem Marktwert entspricht. Das lässt sich anhand von Vergleichsgrössen im Schweizer Werbemarkt feststellen. Die Rechtmässigkeit der Werbung ist aber immer im Einzelfall zu prüfen. Er kann weder grundsätzlich verboten noch grundsätzlich bejaht werden.

Stellungnahme SVKH zur beabsichtigten Kommunikation einer behördlichen Praxis betreffend die Abgeltung von Werbemassnahmen durch Pharmaunternehmen in Arztpraxen, Apotheken und weiteren Einrichtungen

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